Nach § 37 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zur entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) voraussichtlich schulden wird.
Nach § 31 Abs. 1 KStG gelten diese Regelungen ebenfalls für die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften.
Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).
2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).
2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).
Nach gemeindlicher Bestimmung abweichende Fälligkeiten:
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).
Nach § 37 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zur entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) voraussichtlich schulden wird.
Nach § 31 Abs. 1 KStG gelten diese Regelungen ebenfalls für die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften.
2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.