Steuer-Termin
Fälligkeit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
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17/05/2021
16/08/2021
15/11/2021