Grundsätzlich sind selbständig Tätige (Unternehmer) bzw. die von ihnen getätigten Umsätze (Honorareinnahmen, Vergütungen, Verkaufserlöse) umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, Unternehmer berechnen ihren Kunden ein Nettohonorar zzgl. 19 % (oder ggf. 7 %) USt. Das Nettohonorar ist die tatsächliche beim Unternehmer verbleibende Einnahme, die USt wird an das Finanzamt abgeführt.
Vorsteuer geltend machen
Das System der USt sieht vor, dass nur der Endverbraucher (Privatpersonen) mit der USt belastet werden soll. Der Unternehmer selbst kann sich die USt, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird (z.B. die Telefonrechnung), unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt als sogenannte „Vorsteuer“ erstatten lassen.
Vorsteuer und Umsatzsteuer verrechnen: Eine Beispielrechnung
Die Honorareinnahmen betragen 20.000,— € netto
zzgl. 19 % USt = 3.800,— €
Ergibt 23.800,— € brutto.
Die Eingangsrechnungen von anderen Unternehmen (Telefon, Büromaterial, Wareneinkauf etc.) betragen 15.000,— € netto
zzgl. 19 % USt (Vorsteuer) = 2.850,— €
Ergibt 17.850,— € brutto.
Die Ausnahmen
Von der Umsatzsteuerpflicht gibt es Ausnahmen, z.B.
- Kleinunternehmer
- bestimmte Umsatzsteuerbefreiungen (z. B. Ärzte, Versicherungsvertreter, siehe dazu § 4 UStG)
Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Bestimmte Umsätze unterliegen einem Steuersatz von 7 %.

