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Steuerwissen

Die Steuerpflicht in der Einkommensteuer (§1 EStG)

Einkommensteuer

Wenn es um die Steuerpflicht geht, wird grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Jeder Mensch ist eine natürliche Person. Jede natürliche Person ist ein so genanntes Rechtssubjekt und hat somit Rechte und Pflichten und zu den Pflichten zählt die Zahlung der Einkommensteuer.

Wie die Einkommensteuer berechnet wird (sprich wie hoch die Steuer ist), entscheidet sich danach, ob für eine Person die Steuer nach der beschränkten oder der unbeschränkten Steuerpflicht ermittelt wird. Den Unterschied erklären wir im Folgenden.

Die Unbeschränkte, normale Einkommensteuerpflicht (§1 Abs. 1 EStG)

Eine unbeschränkte Steuerpflicht heisst, dass für eine Person volle Steuerpflicht auf alle ihre Einkünfte besteht. Das gilt für alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person dauerhaft eine Wohnung besitzt. Im Gegensatz dazu bezeichnet der gewöhnliche Aufenthalt einen Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält.

Bei der unbeschränkten, normalen Einkommensteuerpflicht unterscheidet man zwischen der erweiterten und der fiktiven Steuerpflicht.

§1 Abs. 2 EStG (Erweiterte Steuerpflicht)

Alle Personen

  • mit deutscher Staatsangehörigkeit,
  • die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen

unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Das gilt auch für zu diesem Haushalt gehörenden Angehörigen, vorausgesetzt sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft und beziehen keine Einkünfte (oder nur Einkünfte, die ausschließlich im Inland steuerpflichtig sind).

§1 Abs. 3 EStG (Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht)

Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie Einkünfte im Sinne des §49 (beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt man auch dann, wenn die Einkünfte zwar nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, diese aber den Grundfreibetrag von 9.408€ (geltend für den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels, 14.03.2020) nicht überschreiten.

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht (§1 Abs. 4 EStG)

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die keine der oben aufgeführten Bedingungen zutrifft, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, vorausgesetzt sie haben inländische Einkünfte im Sinne des §49 EStG.

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