Grundsätzlich sind selbständig Tätige (umsatzsteuerliche Unternehmer) mit ihren Umsätzen (Honoraren, Verkaufserlösen, etc.) umsatzsteuerpflichtig.
Hiervon gibt es Ausnahmen:
Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr ist die Grenze von 22.000,— € (nicht von 50.000,—€) als voraussichtlicher Umsatz für das laufende Jahr maßgeblich. Wurde die Tätigkeit im laufenden Jahr aufgenommen, so ist der voraussichtliche Umsatz auf ein volles Jahr hochzurechnen.
Beispiel:
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit am 01.07. eines Jahres. Es wird damit gerechnet, dass der Umsatz für die Zeit vom 01.07. bis 31.12. voraussichtlich 12.000 € betragen wird. Der voraussichtliche Umsatz muss auf ein volles Jahr mit 12 Monaten hochgerechnet werden und beträgt somit 24.000 €. Die Grenze von voraussichtlich 22.000 € ist also überschritten und die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist nicht möglich.
Wenn diese größenmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer (USt) ausweisen. Seine Umsätze stehen ihm somit in voller Höhe als Einnahmen zu. Das bedeutet auch, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Allerdings kann ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer — anders als ein normaler „Regel“-Unternehmer — nicht die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte USt als „Vorsteuer“ abziehen. Er bekommt diese also nicht vom Finanzamt erstattet.
Wenn der "Kleinunternehmer" freiwillig Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist, wird er zum "Regelunternehmer" mit allen Konsequenzen. Daran ist er dann 5 Jahre gebunden.