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Steuerwissen

Erklärungspflichten für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen zu gesetzlich festgelegten Terminen eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung abgeben.

Grundsatz

Nach §18 UStG müssen grundsätzlich alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (Monat oder Quartal, siehe weiter unten) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) elektronisch an das Finanzamt übermitteln und die USt einzahlen. Die Steuer wird selbst berechnet (Steuer-Anmeldung).

Wer muss wann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Die Voranmeldungszeiträume, für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen, richten sich nach der Höhe der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres.

Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung

Beträgt die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres nicht mehr als 1.000,- €, muss der Unternehmer im laufenden Jahr keine USt-VA abgeben.

Vierteljährliche Abgabe

Beträgt die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres mehr als 1.000,- €, aber nicht mehr als 7.500,- €, muss der Unternehmer vierteljährlich eine USt-VA abgeben (1000,01 € - 7.500,00 €).

Monatliche Abgabe

  • Beträgt die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres mehr als 7.500,- €, muss der Unternehmer die USt-VA im laufenden Jahr monatlich abgeben.
  • Unternehmer müssen im ersten und zweiten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit monatliche USt-VA abgeben.

Wahlrecht des Voranmeldungszeitraums

Liegt für das Vorjahr ein Überschuss von mehr als 7.500,- € vor (Vorsteuer > Umsatzsteuer), kann der Unternehmer wählen, ob er vierteljährliche oder monatliche USt-VA abgeben möchte. Die Wahl ist für das laufende Kalenderjahr bindend.

Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Nach dem Grundsatz sind USt-VA bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (Monat oder Quartal) an das Finanzamt zu übermitteln und zu bezahlen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein Antrag auf "Dauerfristverlängerung" beim Finanzamt gestellt wird (§§ 46-48 UStDV).

Die Abgabe- und Zahlfrist verlängert sich dann um einen Monat. Ein Beispiel: Die USt-VA für Januar müsste grundsätzlich bis zum 10. Februar übermittelt und bezahlt werden. Mit Dauerfristverlängerung muss diese erst zum 10. März übermittelt und bezahlt werden.

Bei Unternehmen, die monatlich USt-VA abgeben, ist zusätzlich die Auflage zu erfüllen, dass sie mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung eine "Sondervorauszahlung" anmelden und leisten. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres.

Unternehmer, die quartalsweise USt-VA abgeben, müssen keine Sondervorauszahlung leisten.

Besonderheiten gibt es bei Beginn der Tätigkeit im laufenden oder vorherigen Kalenderjahr für die Ermittlung der Höhe der Sondervorauszahlung.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch beim Finanzamt zu stellen. Er hat bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, zu übermitteln ist.

Ein Beispiel

Soll die Fristverlängerung ab dem Monat Januar gelten, für den die Voranmeldung ohne Verlängerung bis zum 10. Februar zu erfolgen hätte, so muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10. Februar gestellt werden. Dann verlängert sich die Frist für die USt-VA Januar bis zum 10. März.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, auch solche, die keine Voranmeldung abgeben mussten (wie z.B. Kleinunternehmer), verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dabei wird die insgesamt im Jahr berechnete und an das Finanzamt abzuführende USt ermittelt und gemeldet.

Die insgesamt im Jahr von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) sowie die im laufenden Jahr bereits geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen werden abgezogen.

Verbleibt am Ende eine Umsatzsteuer-Zahllast, ist diese innerhalb eines Monats nach Abgabe (= Datenübermittlung) der Umsatzsteuererklärung ohne weitere Aufforderung an das Finanzamt zu leisten.

Abgabefristen für die Umsatzsteuerjahreserklärung

  • 31.07. des Folgejahres, wenn nicht durch einen Steuerberater steuerlich beraten.
  • 28.02. des übernächsten Jahres, wenn durch Steuerberater steuerlich beraten (Finanzamt kann jedoch vorab anfordern).

Sofern die unternehmerische Tätigkeit beendet und nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde, muss die Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Tätigkeit abgegeben werden.

Weiterführende Links

Alle wichtigen Steuertermine und Fristen finden Sie in unserem Steuer-Terminkalender.

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