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Steuerkalender

Fälligkeit Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

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Nach § 37 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zur entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) voraussichtlich schulden wird.

Nach § 31 Abs. 1 KStG gelten diese Regelungen ebenfalls für die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften.

Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnsteuer

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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu melden und zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Wurde ein Antrag auf „Dauerfristverlängerung“ gestellt, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst zum 10. des übernächsten Monats zu melden bzw. zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. März)
  • Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Lohnsteuer-Zahlungen

  • Wenn Unternehmer/Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen diese für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
  • Sie müssen daher grundsätzlich zum 10. des Folgemonats Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt übermitteln und bezahlen. (z.B. Anmeldung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Eine „Dauerfristverlängerung“ wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
  • Fällt der 10. Auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Wichtiger Hinweis

Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).

Anmeldung SV-Beiträge

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2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit (Zahlung) Sozialversicherungsbeiträge

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Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Allgemeiner Abgabetermin Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärung

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Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnsteuer

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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu melden und zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Wurde ein Antrag auf „Dauerfristverlängerung“ gestellt, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst zum 10. des übernächsten Monats zu melden bzw. zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. März)
  • Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Lohnsteuer-Zahlungen

  • Wenn Unternehmer/Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen diese für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
  • Sie müssen daher grundsätzlich zum 10. des Folgemonats Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt übermitteln und bezahlen. (z.B. Anmeldung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Eine „Dauerfristverlängerung“ wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
  • Fällt der 10. Auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Wichtiger Hinweis

Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).

Anmeldung SV-Beiträge

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2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit (Zahlung) Sozialversicherungsbeiträge

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Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnsteuer

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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu melden und zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Wurde ein Antrag auf „Dauerfristverlängerung“ gestellt, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst zum 10. des übernächsten Monats zu melden bzw. zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. März)
  • Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Lohnsteuer-Zahlungen

  • Wenn Unternehmer/Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen diese für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
  • Sie müssen daher grundsätzlich zum 10. des Folgemonats Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt übermitteln und bezahlen. (z.B. Anmeldung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Eine „Dauerfristverlängerung“ wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
  • Fällt der 10. Auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Wichtiger Hinweis

Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).

Grundsteuer

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Nach gemeindlicher Bestimmung abweichende Fälligkeiten:

  • Jahresbeträge unter 15€ am 15.08.
  • Jahresbeträge unter 30€ am 15.02. und 15.08

Fälligkeit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

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Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich im Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

Anmeldung SV-Beiträge

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2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit (Zahlung) Sozialversicherungsbeiträge

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Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnsteuer

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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu melden und zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Wurde ein Antrag auf „Dauerfristverlängerung“ gestellt, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst zum 10. des übernächsten Monats zu melden bzw. zu bezahlen. (z.B. Vorauszahlung für den Monat Januar zum 10. März)
  • Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Lohnsteuer-Zahlungen

  • Wenn Unternehmer/Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen diese für Ihre Arbeitnehmer Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
  • Sie müssen daher grundsätzlich zum 10. des Folgemonats Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt übermitteln und bezahlen. (z.B. Anmeldung für den Monat Januar zum 10. Februar)
  • Eine „Dauerfristverlängerung“ wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
  • Fällt der 10. Auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Steuertermin auf den nächsten Werktag.

Wichtiger Hinweis

Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Lohnsteuer gibt es Unternehmer, die die (Vor-)Anmeldungen ¼-jährlich übermitteln und bezahlen müssen. Dann gilt statt dem 10. des Folgemonats der 10. nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. April) bzw. bei Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsatzsteuer der 10. des übernächsten Monats nach Ablauf des Quartals (z.B. I. Quartal bis 10. Mai).

Fälligkeit Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

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Nach § 37 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zur entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) voraussichtlich schulden wird.

Nach § 31 Abs. 1 KStG gelten diese Regelungen ebenfalls für die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften.

Anmeldung SV-Beiträge

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2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift. Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Fälligkeit (Zahlung) Sozialversicherungsbeiträge

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Die vorgenannten Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum 3. Letzten (drittletzten) Banktag an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen (§23 SGB IV). Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Abgabetermin Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärung mit steuerlicher Beratung.

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