Bestimmte Versicherungsbeiträge sind als sogenannte „Vorsorgeaufwendungen“ bei der Einkommensteuerveranlagung steuerlich abzugfähig. Grundsätzlich sind dies Versicherungen, die das eigene Leben und die eigene Gesundheit versichern, also zum Beispiel Renten-, Kranken- und Lebensversicherungen, sowie Versicherungen gegen Schäden, die man anderen zufügt (Haftpflichtversicherungen).
Wenn es um die Steuerpflicht geht, wird grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Jeder Mensch ist eine natürliche Person. Jede natürliche Person ist ein so genanntes Rechtssubjekt und hat somit Rechte und Pflichten und zu den Pflichten zählt die Zahlung der Einkommensteuer.
Aufwendungen für bestimmte Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich bei der Einkommensteuer steuermindernd aus.
Das System der USt sieht vor, dass nur der Endverbraucher (Privatpersonen) mit der USt belastet werden soll. Der Unternehmer selbst kann sich die USt, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird (z.B. die Telefonrechnung), unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt als sogenannte „Vorsteuer“ erstatten lassen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen zu gesetzlich festgelegten Terminen eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung abgeben.
Sobald der Brutto-Rechnungsbetrag einer Rechnung bis 250,— € ist, spricht man von einer Kleinbetragsrechnung. Auch auf Kleinbetragsrechnungen müssen einige Pflichtangaben enthalten sein.
Grundsätzlich sind selbständig Tätige (umsatzsteuerliche Unternehmer) mit ihren Umsätzen (Honoraren, Verkaufserlösen, etc.) umsatzsteuerpflichtig. Hiervon gibt es Ausnahmen.
Nur eine vollständige Rechnungen berechtigt den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Daher ist es wichtig, sowohl bei den Eingangs- als auch bei den Ausgangsrechnungen darauf zu achten, ob alle erforderlichen Bestandteile enthalten sind und ordnungsgemäß angegeben wurden.