Aufwendungen für bestimmte Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich bei der Einkommensteuer steuermindernd aus. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen unterscheidet man zwischen
Je nach Art der Dienstleistung gelten unterschiedliche Höchstbeträge, die steuermindernd berücksichtig werden.
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer als Minijobber im Privathaushalt beschäftigen, können Sie auf Antrag 20% der Aufwendungen absetzen, aber maximal 510,— €.
Bei 2.550,— Aufwendungen ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.
Bei Handwerksleistungen gilt, dass nur Arbeitslohn und Fahrtkosten abgesetzt werden können, keine Materialkosten. Daher müssen in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Steuerersparnis 20%, maximal 1.200 € der Aufwendungen.
Bei 6.000€,— Aufwendungen ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.
Bei 20.000 Gesamtaufwendungen (für alle Varianten zusammen) ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.
Es handelt sich um direkte Steuerermäßigungen, nicht um eine Minderung des zu versteuernden Einkommens, das lediglich eine Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommenssteuer darstellt.
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