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Steuerwissen

Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen

Einkommensteuer

Aufwendungen für bestimmte Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich bei der Einkommensteuer steuermindernd aus. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es muss eine Rechnung vorliegen (außer bei Beschäftigungsverhältnissen, also wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen)
  • die Aufwendungen müssen unbar (per Überweisung) auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen

Welche Aufwendungen kann ich absetzen?

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen unterscheidet man zwischen

  • Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt immer dann vor, wenn eine Person, die nicht zu Ihrem Haushalt gehört, als Arbeitnehmer angestellt wird und dort Tätigkeiten ausübt, die üblicherweise von Angehörigen des Haushalts ausgeführt würden. Dazu zählt Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, die Versorgung von Kindern oder Senioren oder Gartenpflege.
  • haushaltsnahen Dienstleistungen (Leistungen von beauftragten Unternehmen wie z.B. Gärtnereien oder Gebäudereinigungsfirmen) und
  • Handwerkerleistungen im Privathaushalt (Reparaturen, Erhaltungsmaßnahmen, Wartungen etc. wie  zum Beispiel eine Waschmaschinenreparatur im eigenen Haushalt, nicht, wenn sie in eine Werkstatt gebracht wird.) Achtung: Nur der Arbeitslohn und die Fahrtkosten sind steuerbegünstigt, nicht die Kosten für aufgewendetes Material.

Welche Beträge kann ich absetzen?

Je nach Art der Dienstleistung gelten unterschiedliche Höchstbeträge, die steuermindernd berücksichtig werden.

20 Prozent, maximal 510 Euro

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer als Minijobber im Privathaushalt beschäftigen, können Sie auf Antrag 20% der Aufwendungen absetzen, aber maximal 510,— €.

Bei 2.550,— Aufwendungen ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.

20 Prozent, maximal 1.200,- € für Handwerksleistungen

Bei Handwerksleistungen gilt, dass nur Arbeitslohn und Fahrtkosten abgesetzt werden können, keine Materialkosten. Daher müssen in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden.  Steuerersparnis 20%, maximal 1.200 € der Aufwendungen.

Bei 6.000€,— Aufwendungen ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.

20 Prozent, maximal 4.000 Euro

  • Sie sind Arbeitgeber und beschäftigen einen Arbeitnehmer im Privathaushalt (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, keine Minijobs).
  • Sie beauftragen eine Firma oder einen Selbständigen im Privathaushalt (z.B. eine Gebäudereinigungs-Firma, Gärtner-Betrieb). Keine Handwerksleistungen!
  • Pflege und Betreuungsleistungen, wenn diese mit den Leistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (auch in Heimen).

Bei 20.000 Gesamtaufwendungen (für alle Varianten zusammen) ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.

Hinweis: Direkte Steuerermäßigungen

Es handelt sich um direkte Steuerermäßigungen, nicht um eine Minderung des zu versteuernden Einkommens, das lediglich eine Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommenssteuer darstellt.

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